Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin
für die Leistung Geprüfte:r Stadtführer:in für die Stadt Berlin
Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde, beziehen sich die Angaben auf Angehörige aller Geschlechter.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten die zwischen uns, der Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin, Deutschland (im Folgenden „SPG“ genannt) und einem Verbraucher oder Unternehmer (im Folgenden Lehrgangsteilnehmer, abgekürzt „LGT“ genannt) ausschließlich geltenden Bedingungen für den Kauf der angebotenen Waren und Dienstleistungen, soweit diese nicht durch schriftliche Vereinbarungen zwischen den Parteien abgeändert werden. Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Ausfüllen und Absenden des online zur Verfügung gestellten Formulars für den Abschluss eines Lehrgangsvertrages für die Leistung „Geprüfte:r Stadtführer:in für die Stadt Berlin“ stellt ein Angebot auf Abschluss eines Lehrgangsvertrages für eine Dauer von sechs Monaten dar. Der verbindliche Vertragsabschluss mit der SPG kommt durch das Anklicken des Feldes „Zahlungspflichtig bestellen“ durch den LGT und die anschließend dem LGT per Email zugesandten Bestellbestätigung zustande.
2.2. Während des Bestellprozesses hat der LGT die Möglichkeit die getätigten Eingaben zu korrigieren. Vor Abschluss des Bestellprozesses erhält der LGT die Gelegenheit seine Angaben zu überprüfen.
2.3. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
2.4. Eine Kontaktaufnahme des LGT durch die SPG erfolgt per E-Mail.
2.5. Der LGT muss bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können.
2.6. Handelt ein LGT als Verbraucher gem. §13 BGB, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Handelt ein LGT als Unternehmer gem. §14 BGB in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, steht ihm kein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Nähere Informationen zum Widerrufsrecht ergeben sich aus der Widerrufsbelehrung auf der Bezahlseite des Produktes. Auf ein ihm zustehendes Widerrufsrecht verzichtet der LGT, wenn dieser bei der Bestellung zustimmt, dass die SPG bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnt.
3. Leistungsumfang
3.1. Der Lehrgang umfasst Online- und Präsenzveranstaltungen.
3.2. Onlineveranstaltungen umfassen alles Lehrmaterial, das dem LGT online zur Verfügung gestellt wird. Dazu wird die SPG dem LGT einen Online-Zugang zur Verfügung stellen über den der LGT jederzeit Zugriff auf seine Lehrmaterialien hat. Die Lehrmaterialien werden dem LGT entsprechend seinem persönlichen Lehrgangsfortschritt und der Dauer des Lehrganges in einzelnen Lehrgangsmodulen zur Verfügung gestellt. Der Online-Zugang, und damit auch der Zugang zu den Lehrmaterialien endet mit Ende des Lehrgangsvertrages.
3.3. Präsenzveranstaltungen umfassen alle Veranstaltungen, an denen der LGT persönlich vor Ort im Stadtraum teilnimmt, insbesondere Übungstouren zu Fuß und in einem Fahrzeug, die entweder vom LGT geleitet werden oder an denen der LGT als Zuhörer teilnimmt. Präsenzveranstaltungen können zu einem im Rahmen des Lehrgangsfortschritts vorgesehenen Zeitpunkt vom LGT wahrgenommen werden. Es obliegt dem LGT an die SPG den Wunsch nach einer Terminvereinbarung für eine Präsenzveranstaltung heranzutragen. Nimmt der LGT eine zwischen ihm und der SPG in Textform terminierte Präsenzveranstaltung nicht wahr oder storniert diese drei Tage oder kürzer vor dem vereinbarten Termin, erlischt das Recht des LGT auf diese Präsenzveranstaltung. Es steht dem LGT frei mit der SPG einen erneuten, jedoch für den LGT kostenpflichtigen Termin zu vereinbaren. Kann SPG einen vereinbarten Termin für eine Präsenzveranstaltung nicht wahrnehmen, hat der LGT das Recht auf einen kostenfreien anderen Termin. Das Anrecht auf Wahrnehmung einer Präsenzveranstaltung erlischt mit Ende des Lehrgangsvertrages.
4. Dauer und Durchführung des Lehrganges
4.1. Der Leistungszeitraum, also die Lehrgangsdauer, beträgt sechs Monate und beginnt mit dem in der Bestellbestätigung genannten Datum.
4.2. Innerhalb der Lehrgangsdauer wird dem LGT das Lehrmaterial entsprechend seinem persönlichen Fortschritt und der Dauer des Lehrganges zur Verfügung gestellt und der LGT kann innerhalb der Lehrgangsdauer in Absprache mit der SPG Präsenzveranstaltungen terminieren. Es obliegt dem LGT innerhalb der Lehrgangsdauer sich die Lehrgangsinhalte anzueignen, sowie die Präsenzveranstaltungen zu terminieren.
4.3. Auf Wunsch des LGT und mit Zustimmung der SPG kann die Lehrgangsdauer im Anschluss an die reguläre Dauer von sechs Monaten kostenpflichtig verlängert werden. Hierbei erfolgt die Verlängerung jeweils für einen Monat, sofern der Vertrag nicht von einer der beiden Vertragsparteien vor Ablauf des Vertragsmonats gekündigt wurde. Seitens des LGT kann der Wunsch auf eine Lehrgangsverlängerung unter anderem bestehen, weil dieser noch nicht alle Lehrgangsmodule absolviert hat oder der LGT auch nach Ende der regulären Lehrgangsdauer weiterhin Zugriff auf die Lehrgangsinhalte haben möchte.
4.4. Hat der LGT den Lehrgang erfolgreich vor Ende der regulären Lehrgangsdauer beendet, ändert dies nichts an den Zahlungsverpflichtungen des LGT gem. Punkt 6.
4.5. Der LGT erhält nach Abschluss des letzten Lehrgangsmoduls ein Zertifikat das ihn als geprüften Stadtführer für die Stadt Berlin ausweist. Dieses Zertifikat erhält der LGT nur, wenn er den Lehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Erfolgreich abgeschlossen ist der Lehrgang, wenn folgende Voraussetzungen seitens des LGT erfüllt sind: (i) Der LGT hat alle Online-Quizze mit mind. 7 von 10 möglichen Punkten absolviert, wobei die Quizze beliebig oft wiederholt werden können. (ii) Der LGT hat jeweils eine Stadtführung zu Fuß und eine Stadtrundfahrt erfolgreich absolviert. Diese beiden Führungen gelten jeweils als erfolgreich absolviert, wenn der LGT mind. 70 von 100 möglichen Punkten erreicht hat, wobei die Bewertung von einem Dozenten vorgenommen wird. Erreicht der LGT diese Punkteanzahl nicht, kann er die Prüfung kostenpflichtig wiederholen. Wird die Führung wiederholt, erfolgt die Bewertung unabhängig von 2 Dozenten – die erreichte Punkteanzahl ist das arithmetische Mittel der Punkteanzahlen die die beiden Dozenten vergeben haben. (iii) Der LGT weist nach, an 10 Führungen in Berlin als Zuhörer teilgenommen zu haben: dabei muss es sich entweder um Führungen im Rahmen des Lehrganges handeln oder um professionell durchgeführte Führungen, die von einer Person geleitet wurden. Die SPG sichert einen vertragsgemäßen Ablauf des Lehrganges zu, nicht jedoch, dass der LGT den Lehrgang als erfolgreich bestanden, beendet.
4.6. Wenn der LGT eine Prüfung nicht wiederholen möchte, eine wiederholte Prüfung nicht erfolgreich absolviert hat oder der LGT der SPG zu Beginn oder während des Lehrganges mitteilt, dass er kein Zertifikat wünscht, so ist in diesen Fällen der Zugang zu den einzelnen Lehrgangsmodulen nicht mehr an den Lehrgangsfortschritt des LGT gebunden. Daher erhält der LGT sofort vollumfänglichen Zugang zu allen Lehrgangsmateralien. Ausgenommen davon sind die Quizze und der LGT hat keinen Anspruch auf praktische Übungs- und Prüfungstouren – ein Anspruch auf Minderung der Lehrgangsgebühr entsteht dadurch nicht. Der LGT hat zudem keine Einsicht mehr in seinen bisherigen Kursfortschritt. Der LGT hat 6 Monate nach Lehrgangsanmeldung Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung seitens der SPG in der diese den Zeitpunkt der Anmeldung, die reguläre Dauer des Lehrganges mit 6 Monaten, sowie die unterrichteten Module des Lehrganges bestätigt. Ein Zertifikat erhält der LGT nicht. Möchte der LGT später doch ein Zertifikat erwerben, muss er sich erneut zum Lehrgang anmelden.
4.7. Dem LGT ist es untersagt seine persönlichen Zugangsdaten zu den Online-Lehrmaterialien an Dritte weiterzugeben, Dritten Einsicht in die Lehrmaterialien zu geben, sowie die Lehrmaterialien herunterzuladen, zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben. Ausnahme sind jene Lehrmaterialien die mit einem „Download-Button“ versehen sind: hier ist der download gestattet, jedoch nicht, diese Materialien zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Schadenersatzforderungen und auch zu strafrechtlichen Anzeigen seitens der SPG führen. Ausgenommen von der Einschränkung dieser Nutzungsrechte sind Bilder und andere Materalien die einer Creative-Commons-Lizenz unterliegen.
5. Außerordentliche Kündigung
5.1. Während der Vertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien den Lehrgangsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig außerordentlich zu kündigen.
5.2. Verstößt der LGT wiederholt und trotz Abmahnung gegen vertragliche und/oder nebenvertragliche Pflichten aus dem Lehrgangsvertrag, ist die SPG berechtigt den Lehrgangsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens SPG sind insbesondere, aber nicht ausschließlich die Folgenden:
(i) der LGT kommt mit den geschuldeten Zahlungen in Zahlungsverzug, wie unter Punkt 6 geregelt.
(ii) das Verhalten des LGT – sei es vor Ort bei Präsenzveranstaltungen oder im Rahmen der mündlichen oder digitalen Kommunikation mit der SPG und/oder den anderen Lehrgangsteilnehmern - beeinträchtigt den ordentlichen Betrieb der SPG oder stellt eine unzumutbare Belastung gegenüber der SPG dar. Dazu zählen unter anderem auch beleidigende, rassistische, sexistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen.
(iii) ein Verstoß gegen das Verbot des Downloads, Kopie und Weitergabe von Lehrmaterialien, wie unter Punkt 4.7. angeführt.
5.3. Ein Wechsel des Wohnortes begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des LGT, jedoch kann auf Wunsch des LGT die SPG einer kostenpflichtigen Verlängerung des Vertrages gemäß Punkt 4.3. zustimmen, um dem LGT die Möglichkeit zu geben den Lehrgang abzuschließen.
5.4. Eine vorübergehende Erkrankung des LGT begründet kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des LGT, jedoch kann auf Wunsch des LGT die SPG einer kostenpflichtigen Verlängerung des Vertrages gemäß Punkt 4.3. zustimmen, um dem LGT die Möglichkeit zu geben den Lehrgang abzuschließen. Bei einer dauerhaften Erkrankung, die von einer Art ist, die es dem LGT für einen voraussichtlichen Zeitraum von mehr als 6 Monaten nicht ermöglicht die vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, steht dem LGT ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern der LGT dies durch ein ärztliches Attest nachweisen kann.
5.5. Im Falle, dass SPG die Durchführung von Präsenzveranstaltungen nicht oder nur unter großen Einschränkungen möglich ist, wie z.B. aufgrund gesetzlicher Auflagen im Rahmen des Infektionsschutzes, kann die SPG den Vertrag vorübergehend stilllegen, d.h. die Vertragsdauer verlängert sich um die Dauer der Stilllegung, wobei für die Zeit der Stilllegung auch die Zahlungen durch den LGT ausgesetzt sind.
5.6. SPG behält sich das Recht vor, die Leistung „Geprüfte:r Stadtführer:in für die Stadt Berlin“ nach der Mindestvertragslaufzeit nicht weiter anzubieten und den Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall stehen der SPG keine weiteren Zahlungen durch den LGT zu. Weitergehende Ansprüche seitens des LGT an SPG sind ausgeschlossen.
6. Lehrgangsgebühr
6.1. Die Lehrgangsgebühr wird sofort mit Bestellung fällig. Sofern eine Ratenzahlung vereinbart wurde, sind die Raten monatlich im Voraus für den jeweiligen Vertragsmonat fällig.
6.2. Die Zahlung erfolgt mittels der zur Verfügung gestellten Zahlungsarten.
6.3. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise. Die Lehrgangsgebühr ist von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG befreit.
6.4. Wurde auf Wunsch des LGT eine Verlängerung des Lehrganges über die vereinbarte sechsmonatige Dauer hinaus vereinbart, so ist für jeden Monat der Verlängerung eine reduzierte Lehrgangsgebühr im Voraus für den jeweiligen Vertragsmonat fällig.
6.5. Im Falle eines Zahlungsverzugs wird der LGT vom weiteren Lehrgang ausgeschlossen und der Online-Zugang für den LGT gesperrt. Und zwar so lange, bis der LGT die in Verzug geratenen Lehrgangsgebühren bzw. Raten bezahlt hat. Im Falle eines Zahlungsverzugs mit mindestens zwei monatlichen Raten, oder für den Fall der außerordentlichen Kündigung durch die SPG kann die SPG den gesamten, bis zum Ende der Vertragslaufzeit noch zu bezahlenden Betrag fällig stellen.
6.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die SPG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Mahnkosten und Verzugszinsen verrechnen. Außerdem hat der LGT die Kosten einer entsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen.
6.7. Im Falle einer Einzugsermächtigung per Bank oder Kreditkarte hat der LGT für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Im Falle einer Rückbuchung sind die der SPG entstehenden Kosten vom LGT zu tragen.
6.8. Der LGT hat eine Änderung vertragsrelevanter Daten, wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse der SPG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kosten, die der SPG entstehen, weil der LGT es verabsäumt hat Änderungen rechtzeitig mitzuteilen sind vom LGT zu tragen.
7. Haftung
7.1. Die SPG haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet die SPG für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der LGT regelmäßig vertraut. Im letztgenannten Fall haftet die SPG jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Die SPG haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
7.2. Der LGT hat bei der Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen die Regeln der Sorgfalt anzuwenden und sich an die verkehrsüblichen Regeln zur Vermeidung von Schäden, auch für andere LGT und Dritte, zu halten. Dies gilt insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr.
7.3. Die SPG übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige oder betreuungsbedürftige Personen.
7.4. Die SPG verfügt über keine eigenen Fahrzeuge. Sofern von der SPG Präsenzveranstaltungen, die eine Personenbeförderung beinhalten angeboten werden, wird die Beförderung nicht durch die SPG selbst, sondern durch ein Unternehmen, das Inhaber der entsprechenden Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist, durchgeführt. Sämtliche Unternehmerpflichten nach dem PBefG treffen dabei nur den ausführenden Beförderungsunternehmer (ABU). Der ABU ist jenes Unternehmen, das von der SPG mit der Durchführung der Personenbeförderungsleistung beauftragt wurde. Der ABU kann jedoch auch Subunternehmer mit der Durchführung beauftragen. Der LGT hat das Recht von der SPG jederzeit Auskunft über Name, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse des ABU zu erhalten.
7.5. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die man unter http://ec.europa.eu/consumers/odr findet. Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
8. Schlussbestimmungen
8.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
8.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Bestimmungen des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
8.3. Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der LGT seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für den Fall, dass der LGT nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz der SPG.
8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
Stand Mai 2023