Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Fernlehrgang „Geprüfte/r Stadtführer/in für die Stadt Berlin“
Aus Gründen der Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen & Teilnahmevoraussetzungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Teilnahme an dem Online-Lehrgang „Geprüfte/r Stadtführer/in für die Stadt Berlin“ zwischen dem Anbieter Sightseeing Point GmbH, Potsdamer Platz 10, 10785 Berlin (nachfolgend „SPG“) und dem Lehrgangsteilnehmer (nachfolgend „LGT“), unabhängig davon, ob dieser Verbraucher oder Unternehmer ist.
(2) Der Lehrgang ist staatlich zugelassen durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) unter der Zulassungsnummer 7449823. Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten von angehenden Stadtführer/innen in Berlin in Form von Fernunterricht unter Einsatz digitaler Lehr- und Lernmaterialien sowie einer systematischen Lernerfolgskontrolle.
(3) Der LGT muss bei Vertragsabschluss das 18. Lebensjahr vollendet haben und dem Unterricht in deutscher Sprache folgen können.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung des Lehrgangs auf der Website der SPG stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots dar.
(2) Der Vertragsschluss erfolgt nach § 3 Abs. 1 FernUSG zwingend in Textform. Der LGT gibt durch Absenden des Online-Anmeldeformulars ein bindendes Angebot ab. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die SPG die Annahme des Vertrages innerhalb von 5 Werktagen in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.
§ 3 Leistungsumfang & Ablauf des Lehrgangs
(1) Die SPG stellt dem LGT die für den Lehrgang erforderlichen digitalen Fernlehrmaterialien auf einer Online-Plattform zur Verfügung. Feste Live-Termine oder synchrone Unterrichtszeiten bestehen nicht. Der LGT hat über seinen Online-Zugang jederzeit Zugriff auf die Lehrmaterialien. Die Bereitstellung erfolgt in einzelnen Lehrgangsmodulen entsprechend dem persönlichen Lehrgangsfortschritt. Der Online-Zugang endet mit dem Ende des Lehrgangsvertrages.
(2) Zum Lehrgang gehört eine systematische Lernerfolgskontrolle in Form von Quizzes und praktischen Übungen im Berliner Stadtraum, auf die der LGT ein Feedback und eine Beurteilung erhält.
(3) Präsenzveranstaltungen umfassen alle Veranstaltungen, an denen der LGT persönlich vor Ort im Stadtraum teilnimmt, insbesondere Übungstouren zu Fuß und in einem Fahrzeug und die vom LGT geleitet werden. Präsenzveranstaltungen können zu einem im Rahmen des Lehrgangsfortschritts vorgesehenen Zeitpunkt vom LGT wahrgenommen werden. Es obliegt dem LGT, an die SPG den Wunsch nach einer Terminvereinbarung für eine Präsenzveranstaltung heranzutragen.
(4) Nimmt der LGT eine zwischen ihm und der SPG in Textform terminierte Präsenzveranstaltung nicht wahr oder storniert diese drei Tage oder kürzer vor dem vereinbarten Termin, erlischt das Recht des LGT auf diese Präsenzveranstaltung, es sei denn, der LGT hat das Versäumnis oder die verspätete Stornierung nicht zu vertreten. Im Fall eines unverschuldeten Versäumnisses ist der LGT verpflichtet, die Hinderungsgründe unverzüglich in Textform nachzuweisen (z. B. durch ein ärztliches Attest bei Krankheit). Soweit das Recht erlischt, steht es dem LGT frei, mit der SPG einen erneuten, für den LGT kostenpflichtigen Termin zu vereinbaren. Kann die SPG einen vereinbarten Termin für eine Präsenzveranstaltung nicht wahrnehmen, hat der LGT das Recht auf einen kostenfreien Ersatztermin. Das Anrecht auf Wahrnehmung einer Präsenzveranstaltung erlischt mit Ende des Lehrgangsvertrages.
§ 4 Lehrgangsdauer, Zertifikat & Bestehensvoraussetzungen
(1) Der Leistungszeitraum, also die Lehrgangsdauer, beträgt sechs Monate und beginnt mit dem in der Bestellbestätigung genannten Datum. Innerhalb dieser Lehrgangsdauer wird dem LGT das Lehrmaterial zur Verfügung gestellt und der LGT kann in Absprache mit der SPG Präsenzveranstaltungen terminieren. Es obliegt dem LGT, sich innerhalb der Lehrgangsdauer die Lehrgangsinhalte anzueignen sowie die Präsenzveranstaltungen zu terminieren.
(2) Nach erfolgreichem Abschluss aller Lernerfolgskontrollen und Bestehen des Lehrgangs erhält der LGT das Abschlusszertifikat „Geprüfte/r Stadtführer/in für die Stadt Berlin“. Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Der LGT hat alle Online-Quizze mit mindestens 7 von 10 möglichen Punkten absolviert, wobei die Quizze beliebig oft wiederholt werden können.
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Der LGT hat jeweils eine Stadtführung zu Fuß und eine Stadtrundfahrt erfolgreich absolviert. Diese beiden Führungen gelten als erfolgreich absolviert, wenn der LGT jeweils mindestens 70 von 100 möglichen Punkten erreicht. Die Bewertung wird von einem Dozenten vorgenommen. Erreicht der LGT diese Punktzahl nicht, kann er die Prüfung kostenpflichtig wiederholen. Im Falle einer Wiederholung erfolgt die Bewertung unabhängig durch zwei Dozenten; die erreichte Punktzahl ist das arithmetische Mittel der von den beiden Dozenten vergebenen Punkte.
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Der LGT weist nach, an 10 Führungen in Berlin als Zuhörer teilgenommen zu haben. Dabei muss es sich entweder um Führungen im Rahmen des Lehrganges oder um andere professionell durchgeführte Führungen handeln, die von einer Person geleitet wurden. Die SPG sichert einen vertragsgemäßen Ablauf des Lehrganges zu, nicht jedoch das Bestehen des Lehrgangs durch den LGT.
(3) Auf Wunsch des LGT und mit Zustimmung der SPG kann die Lehrgangsdauer im Anschluss an die reguläre Dauer von sechs Monaten kostenpflichtig verlängert werden. Die monatlichen Kosten der Verlängerung betragen 75% der monatlichen Kosten des regulären Lehrganges. Die Verlängerung erfolgt jeweils für einen Monat, sofern der Vertrag nicht von einer der beiden Vertragsparteien vor Ablauf des jeweiligen Vertragsmonats gekündigt wird.
(4) Hat der LGT den Lehrgang erfolgreich vor Ende der regulären Lehrgangsdauer beendet, lässt dies die Pflicht zur Zahlung der vollständigen Lehrgangsgebühr unberührt.
§ 5 Bereitstellung ohne Zertifikatswunsch
(1) Wenn der LGT eine Prüfung nicht wiederholen möchte, eine wiederholte Prüfung nicht erfolgreich absolviert hat oder der SPG zu Beginn oder während des Lehrganges in Textform mitteilt, dass kein Zertifikat gewünscht wird, ist der Zugang zu den einzelnen Lehrgangsmodulen nicht mehr an den Lehrgangsfortschritt gebunden. Der LGT erhält in diesen Fällen sofort vollumfänglichen Zugang zu allen Online-Lehrmaterialien.
(2) Ausgenommen von diesem Vollzugriff sind die Quizze, die der LGT weiterhin machen und bestehen muss (diese aber auch beliebig oft wiederholen kann). Der LGT hat in diesem Fall keinen Anspruch auf praktische Übungs- und Prüfungstouren. Ein Anspruch auf Minderung der Lehrgangsgebühr entsteht dadurch nicht.
(3) Der LGT hat sechs Monate nach der Lehrgangsanmeldung Anspruch auf die Ausstellung einer Bescheinigung durch die SPG, in welcher der Zeitpunkt der Anmeldung und die reguläre Dauer des Lehrganges von sechs Monaten bestätigt werden. Ein Zertifikat wird nicht ausgestellt. Möchte der LGT zu einem späteren Zeitpunkt ein Zertifikat erwerben, ist eine erneute kostenpflichtige Anmeldung zum Lehrgang erforderlich.
§ 6 Lehrgangsgebühr & Zahlungsbedingungen
(1) Die Lehrgangsgebühren richten sich nach den Angaben im Anmeldeformular bzw. der Lehrgangsbeschreibung. Die Gebühren umfassen sämtliche vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere die Bereitstellung des Materials und die Korrektur der Lernerfolgskontrollen. Die angegebenen Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern die Lehrgangsgebühren umsatzsteuerpflichtig sind. Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung angegebenen Preise.
(2) Die Zahlung erfolgt in den im Vertrag vereinbarten monatlichen Teilbeträgen (Ratenzahlung). Die erste Rate ist erst mit Lehrgangsbeginn fällig. Die weiteren Raten sind jeweils monatlich im Voraus für den jeweiligen Vertragsmonat fällig. Wurde eine Verlängerung des Lehrganges über die vereinbarte sechsmonatige Dauer hinaus vereinbart, so ist für jeden Monat der Verlängerung die reduzierte Lehrgangsgebühr im Voraus für den jeweiligen Vertragsmonat fällig. Die Zahlung erfolgt mittels der zur Verfügung gestellten Zahlungsarten.
(3) Im Falle eines Zahlungsverzugs des LGT ist die SPG berechtigt, den LGT vom weiteren Lehrgang auszuschließen und den Online-Zugang zu sperren, bis die in Verzug geratenen Zahlungen vollständig geleistet wurden.
(4) Befindet sich der LGT mit mindestens zwei monatlichen Raten in Verzug, ist die SPG zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Die Geltendmachung eines Verzugsschadens richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer wirksamen Kündigung hat der LGT nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Anteil der erbrachten Leistungen der SPG während der tatsächlichen Vertragslaufzeit entspricht.
(5) Im Falle eines Zahlungsverzugs kann die SPG im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen sowie den Ersatz des konkreten Verzugsschadens (z. B. nachweisbare Mahnkosten, unter Ausschluss eigener Personalkosten) verlangen. Der LGT hat zudem die notwendigen Kosten einer entsprechenden Rechtsverfolgung zu tragen. Im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung per Bank oder Kreditkarte hat der LGT für eine ausreichende Kontodeckung Sorge zu tragen. Im Falle einer durch den LGT verschuldeten Rückbuchung sind die der SPG entstehenden Rücklastschriftgebühren der Banken vom LGT zu tragen.
(6) Der LGT hat jede Änderung vertragsrelevanter Daten, wie Name, Adresse und E-Mail-Adresse, der SPG unverzüglich in Textform mitzuteilen. Kosten, die der SPG entstehen, weil der LGT die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt hat, sind vom LGT zu tragen.
§ 7 Widerrufsrecht für Verbraucher und Unternehmer
(1) Dem LGT steht ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 4 FernUSG zu. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dieses Widerrufsrecht im Rahmen dieses Fernunterrichtsvertrags gleichermaßen für Verbraucher (§ 13 BGB) und für Unternehmer (§ 14 BGB).
(2) Ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts durch den Beginn der Bereitstellung der digitalen Inhalte vor Ablauf der Widerrufsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen. Die Details und Fristen sind der Widerrufsbelehrung zu entnehmen.
§ 8 Kündigungsrechte & Vertragslaufzeit
(1) Der Vertrag läuft für die vereinbarte Regelstudienzeit des Lehrgangs von sechs Monaten, vorbehaltlich einer Verlängerung nach § 4 Abs. 3.
(2) Der LGT kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ende des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von 6 Wochen kündigen. Nach Ablauf des ersten Halbjahres kann der LGT den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Brief). Im Falle einer wirksamen Kündigung hat der LGT nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Anteil der erbrachten Leistungen des Veranstalters während der tatsächlichen Vertragslaufzeit entspricht.
(3) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt unberührt. Wird die ZFU-Zulassung des Lehrgangs während der Vertragslaufzeit aufgehoben, widerrufen oder läuft sie ab, steht dem LGT ein fristloses Kündigungsrecht nach § 7 Abs. 2 FernUSG zu.
(4) Verstößt der LGT wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen vertragliche Pflichten aus dem Lehrgangsvertrag, ist die SPG berechtigt, den Lehrgangsvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung seitens der SPG sind insbesondere, aber nicht ausschließlich:
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Der LGT kommt mit den geschuldeten Zahlungen in Zahlungsverzug, wie unter § 6 geregelt.
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Das Verhalten des LGT – sei es vor Ort bei Präsenzveranstaltungen oder im Rahmen der mündlichen oder digitalen Kommunikation mit der SPG und/oder den anderen Lehrgangsteilnehmern – beeinträchtigt den ordentlichen Betrieb der SPG nachhaltig oder stellt eine unzumutbare Belastung dar; dazu zählen insbesondere beleidigende, rassistische, sexistische oder verfassungsfeindliche Äußerungen.
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Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflichten zum Schutz des Urheberrechts nach § 9 Abs. 1 dieser Bedingungen.
(5) Ein Wechsel des Wohnortes oder eine vorübergehende Erkrankung des LGT begründen kein außerordentliches Kündigungsrecht seitens des LGT. Auf Wunsch des LGT kann die SPG jedoch einer kostenpflichtigen Verlängerung des Vertrages gemäß § 4 Abs. 3 zustimmen, um dem LGT die Möglichkeit zu geben, den Lehrgang abzuschließen. Bei einer dauerhaften Erkrankung, die es dem LGT für einen voraussichtlichen Zeitraum von mehr als 6 Monaten unmöglich macht, die vertragsgegenständlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, steht dem LGT ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, sofern der LGT dies durch ein ärztliches Attest nachweist.
(6) Für den Fall, dass der SPG die Durchführung von Präsenzveranstaltungen nicht oder nur unter großen Einschränkungen möglich ist (z. B. aufgrund gesetzlicher Auflagen im Rahmen des Infektionsschutzes oder höherer Gewalt), ist die SPG berechtigt, den Vertrag vorübergehend stillzulegen. Die Vertragsdauer verlängert sich diesbezüglich um die Dauer der Stilllegung, wobei für die Zeit der Stilllegung auch die Zahlungsverpflichtungen des LGT ausgesetzt werden.
(7) Die SPG behält sich das Recht vor, die Leistung „Geprüfte/r Stadtführer/in für die Stadt Berlin“ nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit nicht weiter anzubieten und den Vertrag mit einer Frist von mindestens einem Monat außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall stehen der SPG keine weiteren Zahlungen durch den LGT für Zeiträume nach dem Beendigungszeitpunkt zu. Weitergehende Ansprüche des LGT gegen die SPG sind in diesem Fall ausgeschlossen.
§ 9 Urheberrecht, Haftung & Beförderungsdienste
(1) Die bereitgestellten Lehrgangsmaterialien sind urheberrechtlich geschützt. Dem LGT ist es untersagt, seine persönlichen Zugangsdaten zu den Online-Lehrmaterialien an Dritte weiterzugeben, Dritten Einsicht in die Lehrmaterialien zu geben sowie die Lehrmaterialien herunterzuladen, zu kopieren oder an Dritte weiterzugeben. Ausnahme sind jene Lehrmaterialien, die explizit mit einem „Download-Button“ versehen sind; hier ist der Download gestattet, nicht jedoch die Weitergabe an Dritte oder eine gewerbliche Nutzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung der SPG. Ausgenommen von diesen Einschränkungen sind Bilder und Materialien, die einer Creative-Commons-Lizenz unterliegen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflichten kann zu Schadensersatzforderungen und strafrechtlichen Anzeigen führen.
(2) Die SPG haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen, unbeschränkt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die SPG nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Der LGT hat bei der Teilnahme an den Präsenzveranstaltungen die Regeln der notwendigen Sorgfalt anzuwenden und sich an die verkehrsüblichen Regeln zur Vermeidung von Schäden, auch für andere Teilnehmer und Dritte, zu halten. Dies gilt insbesondere bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Die SPG übernimmt keine Aufsichtspflicht für Minderjährige oder betreuungsbedürftige Personen.
(4) Die SPG verfügt über keine eigenen Fahrzeuge. Sofern von der SPG Präsenzveranstaltungen angeboten werden, die eine Personenbeförderung beinhalten, wird die Beförderung nicht durch die SPG selbst, sondern durch ein Partnerunternehmen durchgeführt, das Inhaber der entsprechenden Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist. Sämtliche Unternehmerpflichten nach dem PBefG treffen ausschließlich den ausführenden Beförderungsunternehmer (ABU). Der ABU ist jenes Unternehmen, das von der SPG mit der Durchführung der Personenbeförderungsleistung beauftragt wurde; dieser kann auch Subunternehmer beauftragen. Der LGT hat das Recht, von der SPG jederzeit Auskunft über Name, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse des ausführenden ABU zu erhalten.
§ 10 Schlussbestimmungen & Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften des FernUSG sowie des BGB.
(3) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der LGT seinen allgemeinen Gerichtsstand (Wohnsitz) hat. Für den Fall, dass der LGT nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt als Gerichtsstand der Geschäftssitz der SPG.
Stand Juni 2026
